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   VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20   

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VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20 (https://dejure.org/2021,36851)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.08.2021 - 1 B 937/20 (https://dejure.org/2021,36851)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 (https://dejure.org/2021,36851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 146 VwGO
    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der Hessischen Landesverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der Hessischen Landesverwaltung

  • rechtsportal.de

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der Hessischen Landesverwaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Diese Aktualität ist jedenfalls gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 23 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Noch verbleibende Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen Beurteiler sind unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 31 ).

    Denn dann ist das Gesamturteil das erläuterungsbedürftige Resultat der wertenden Gesamtbetrachtung (zur dienstlichen Beurteilung von Richtern vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61, 63).

  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Dies entspreche der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wie sie im Beschluss vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 - zum Ausdruck komme.

    Inhaltlich führt er an, dass der Antragsgegner (ebenso wie der angerufene Senat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 1 B 2345/17 -) verkenne, dass aus dem Umstand verbaler und stilistischer Unterschiede nicht gefolgert werden könne, dass "die auswählende Stelle (schlussendlich faktisch in Antizipation des alleine den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums) darüber entscheiden dürfe", welche von dem einen oder anderen Beurteiler gewählte und verwendete Formulierungen mit denen des anderen vergleichbar bzw. höherwertiger als die des anderen seien.

    Die Annahme des Senates in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 1 B 2345/17 - verkenne die Bedeutung der Erforderlichkeit von einheitlichen Beurteilungs- bzw. Bewertungsmaßstäben für die Eignung von dienstlichen Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Eignungsvergleich.

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Eine besondere Sachkunde des Beurteilers für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist ohnedies regelmäßig nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 30 ).

    Die ressorteigenen Beurteilungsrichtlinien-HMWK entfalten für den Beurteiler über Art. 3 Abs. 1 GG Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 22 ), so dass er diese seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat.

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Erforderlichenfalls hat der auswählende Dienstherr für den Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angelegten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurteilungssystem einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 69 ).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 ; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 45).

    Demgemäß sind dann auch auf konkrete Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens bezogene strukturierte Auswahlgespräche als leistungsbezogene Erkenntnisquellen zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 ; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 45).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Der Vergleich der Beurteilungen im Auswahlvermerk hat dies ggf. zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41 ).

    Auf eine nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu bewertende Bewährung kommt es für dieses Einzelmerkmal nicht an, so dass eine Übertragung der hierzu ergangenen Senatsrechtrechtsprechung im Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 - nicht in Betracht kommt.

  • VGH Hessen, 29.10.2007 - 1 UE 390/07

    Schutzbereich des Stellenausschreibungsgebots nach § 6 Abs. 2 BGleiG

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Die Entscheidung darüber, ob eine Stelle im Wege der Beförderung oder - ämtergleich - im Wege der Ver- oder Umsetzung besetzt werden soll, liegt grundsätzlich in der organisatorischen und personalpolitischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 UE 390/07 -, juris).

    Eine Sondersituation, in der sich die Dienststelle "freiwillig" den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris) oder aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung unterworfen hat (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 UE 390/07 -, juris und vom 18. Februar 1991 - 1 TG 85/91 -, juris), liegt hier nicht vor.

  • VG Wiesbaden, 18.03.2020 - 3 L 1045/18

    Zur Vergleichbarkeit von Beurteilungen aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen,

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2020 - 3 L 1045/18.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. März 2020 - 3 L 1045/18.WI - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Die ressorteigenen Beurteilungsrichtlinien-HMWK entfalten für den Beurteiler über Art. 3 Abs. 1 GG Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 22 ), so dass er diese seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat.
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20
    Die Entscheidung darüber, ob eine Stelle im Wege der Beförderung oder - ämtergleich - im Wege der Ver- oder Umsetzung besetzt werden soll, liegt grundsätzlich in der organisatorischen und personalpolitischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 UE 390/07 -, juris).
  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

  • BVerwG, 17.04.1986 - 2 C 28.83

    Beamtenrecht; Laufbahn; Beurteilung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.2018 - 2 B 10272/18

    Eilantrag gegen Besetzung der Stelle des LMK-Direktors auch in zweiter Instanz

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

  • BVerwG, 16.10.1975 - II C 43.73

    Zulassung der Revision - Beschränkung auf Rechtsfrage

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2010 - 5 ME 7/10

    Verpflichtung zum Treffen einer Auswahlentscheidung über die Vergabe einer

  • OVG Bremen, 22.09.2016 - 2 B 123/16

    Erstellung einer sachgerechten Beurteilung i.R.e. Beförderungsamtes;

  • VGH Hessen, 08.02.2018 - 1 B 1830/17

    Erfahrung auf einem Dienstposten als konstitutives Merkmal eines

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

  • VGH Hessen, 07.06.2016 - 1 B 559/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 6 A 1134/17

    Schadensersatz wegen Nichtbeförderung Bewerbungsverfahrensanspruch Ausschreibung

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • VGH Hessen, 15.02.2013 - 1 B 1191/12

    Freihaltung der Präsidentenstelle eines Amtsgerichts; unterschiedlich lange

  • VGH Bayern, 02.02.2021 - 3 ZB 20.615

    Anspruch auf Beförderung und Schadenersatz wegen Nichtbeförderung

  • VGH Bayern, 05.09.2019 - 6 CE 19.1508

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

  • VGH Hessen, 18.02.1991 - 1 TG 85/91

    Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch einstweilige Anordnung -

  • VGH Hessen, 15.07.2003 - 1 TG 1275/03

    Personelle Auswahlentscheidung bei abgeordnetem Richter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1995 - 12 B 82/95

    Besetzung einer Stelle; Entscheidung des Dienstvorgesetzten; Beurteilung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.1994 - 3 M 4/94

    Auswahlverfahren; Personalentscheidung; Eignungsbeurteilung; Dienstposten

  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris, Rn. 55, 59; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris, Rn. 14.
  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 32).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 33 m.w.N.).

    Eine besondere Sach- oder Fachkunde des Beurteilers für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 - juris Rn. 47).

    Nur wenn nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt) gegeben ist, hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 33).

  • VGH Hessen, 29.06.2022 - 1 B 873/22

    Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen

    Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 32).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 33 mwN).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 35 f.).

  • VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21

    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 32).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 33 mwN).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

    Der bestehende Wertungsspielraum erlaubt und gebietet der auswählenden Stelle eine selbstständig wertende Zuordnung der Beurteilungen anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes (Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 79 ).

    Sie ist im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahren nicht nur befugt, sondern verpflichtet, die Beurteilung von Bewerbern und damit auch von Beamten aus einem anderen Geschäftsbereich oder einem anderen Bundesland zu gewichten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 79 ).

  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31).

    Selbst bei dienstlichen Beurteilungen, die von personenverschiedenen Beurteilern stammende und in denen verbale Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten verwendet werden, ist eine Auswertung von Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41, vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 sowie vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2024 - 13 D 133/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 B 1361/16 -, juris, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1733/15 -, juris, Rn. 6; Hess VGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris, Rn. 33.
  • VGH Hessen, 15.03.2022 - 1 B 55/21

    Laufbahnrechtliches Beförderungsverbot im sog. einaktigen Verfahren (Fortführung

    Erforderlichenfalls hat der auswählende Dienstherr für den Vergleich der Bewertungsmaßstäbe eine erläuternde Stellungnahme zum angelegten Maßstab und zur Frage der Übereinstimmung und Einordnung in das eigene Beurteilungssystem einzuholen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 29, und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 69).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 27-36).

  • VGH Hessen, 05.07.2022 - 1 B 647/22

    Zur Rechtmäßigkeit (beförderungs-)amtsbezogener Eignungsanforderungen in

    Liegen mehrere Bewerbungen für die in Frage stehende Stelle vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung ist, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris).
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